Jede Person, welche das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 30 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) ein Führungszeugnis beantragen. Dies kann entweder zur Vorlage bei einer der deutschen Behörden oder für den Privatgebrauch (Privatführungszeugnis) benötigt werden.
Wo kann ein solches Führungszeugnis beantragt werden?
Der Vorgang Führungszeugnis beantragen kann von der betreffenden Person unter Vorlage eines aktuell gültigen Reisepasses oder Personalausweis entweder bei der örtlichen Meldebehörde oder auch über das im Internet vorhandene Online-Portal vom Bundesamt für Justiz beantragt werden.
Sollte diese Person von der Meldepflicht befreit sein oder über keinen festen Wohnsitz verfügen, kann der Antrag für ein Führungszeugnis bei der Meldebehörde gestellt werden, in deren Umgebung oder in deren Bezirk sich diese Person gewöhnlich aufhält.
Wenn die Person, die diesen Antrag stellt, gesetzlich vertreten wird (beispielsweise bei Minderjährigen), ist dann auch die Vertretungsperson berechtigt, hier einen Antrag auf ein Führungszeugnis zu stellen. Wenn bei der betroffenen Person Geschäftsunfähigkeit vorliegt, kann diesen Antrag nur der gesetzliche Vertreter stellen. Dabei hat dann diese Person bei der Stellung des Antrages die Vollmacht der Vertretung nachzuweisen.
Wer stellt ein solches Führungszeugnis aus?
Die Ausstellung des Führungszeugnisses erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. Eine postalische Übersendung eines solchen Führungszeugnisses erfolgt nur an die Person, die den Antrag gestellt hat. Sollte das Führungszeugnis von der antragstellenden Person für eine Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, erfolgt dann direkt von Bundesamt für Justiz aus die direkte Übersendung an die betreffende Behörde.
Wenn es sich um ein Privatführungszeugnis handelt, hat die Person, die den Antrag stellt, auch die Möglichkeit, das Zeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz ausgehändigt zu bekommen. Hier muss dann das Original des Antrages sowie ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden.